BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NIEDERSACHSEN
Satzung für den Gemeindeverband Nordstemmen
§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung
(1) Der Ortsverbandverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Gemeindeverband
Nordstemmen. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE, GV Nordstemmen.
(2) Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Gemeinde Nordstemmen.
(3) Der Gemeindeverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz
ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den
Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den
gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Gemeinde hat und sich zu den Grundsätzen und dem
Programm von Bündnis 90/Die Grünen bekennt. Im Bereich der Gemeinde lebende
Ausländer/innen und Staatenlose können Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen werden. Mit der
Mitgliedschaft bei Bündnis 90/Die Grünen ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien
oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen
unvereinbar.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Gemeindeverbandes. Die Mitgliedschaft
beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
(3) Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der zuständigen
Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5,1 der Satzung des
Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Verstößt ein Mitglied gegen seine Pflicht, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten
(§4.2), so kann der Vorstand der für den Beitragseinzug zuständigen Gliederung das Mitglied von
der Mitgliederliste streichen, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als 3 Monate im
Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats Zahlung
leistet. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die
Streichung kann das Mitglied Einspruch beim entsprechenden Vorstand einlegen. Über den
Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung der für den Beitragseinzug
zuständigen Gliederung. Das Mitglied wird zu dieser Versammlung eingeladen. Der Beschluss der
Mitgliederversammlung ist unanfechtbar. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von
Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven
Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an
Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen
sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, sich
mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren; dies gilt insbesondere für
Frauen und Minderheiten. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung
innerhalb der Grünen. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für die Grünen
abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im
Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der
Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Gemeindeverbandes. Eine
Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Ortsvorstandes oder auf schriftlichen Antrag
eines Zehntels der Mitglieder des Ortsverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom
Vorstand einzuberufen.
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zehn Tagen vom Vorstand
einzuberufen.
(3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekannt zu gebenden Gründen
verkürzt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 30 % der stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie, wenn zwei erneut
einzuberufende Mitgliederversammlungen beschlussunfähig bleiben in denselben
Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.
(5) An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können
Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von mindestens
einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(7) Satzungsänderungen sind mit der Einladung anzukündigen. Sie können nicht auf einer mit
verkürzter Ladungsfrist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 6 Beschlussfassung
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Gemeindeverbandes.
(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für
Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
Eine geheime Abstimmung wird auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durchgeführt.
§ 7 Wahlen
(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Bei den übrigen
Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erfoderlichen
zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 1⁄4 der
Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch
diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los.
(2) Die BewerberInnen auf Wahlvorschlägen des Gemeindeverbandes und ihre Reihenfolge
müssen von den im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern des
Gemeindeverbandes in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der
Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, dem/der KassiererIn und 0-6 weiteren
Vorstandsmitgliedern.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit von der
Mitgliederversammlung gewählt. Der/ die KassiererIn wird direkt in seine/ ihre Funktion gewählt.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem
Ortsverband stehen.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit
einer Neuwahl zulässig.
(6) Der Vorstand vertritt den Gemeindeverband nach außen. Soweit Arbeitsverhältnisse
begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgeberfunktionen Der Vorstand erstattet
der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 9 Frauen und Männer, Kinderbetreuung
(1) Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu
besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Frauen können auch auf
den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen
Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung
über das weitere Verfahren. Bei mehreren Wahlbereichen ist bei den aussichtsreichen Plätzen die
Mindestquotierung zu erreichen (Maßgabe dafür, welche Plätze aussichtsreich sind, ist das letzte
Kommunalwahlergebnis). Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht
entsprechend Abs. 5.
(2) Die auf Gemeindeebene zu besetzenden Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu
besetzen. Ist nur eine Person zu entsenden, so ist durch abwechselnde Entsendung von Männern und Frauen die Mindestquotierung zu erfüllen. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden
Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Gemeindemitgliederversammlung über das
weitere Verfahren. Die Frauen der Gemeindemitgliederversammlung haben diesbezüglich ein
Vetorecht entsprechend Abs. 5.
(3) Präsidien werden paritätisch besetzt. Diskussionsleitungen werden abwechselnd von einer
Frau und einem Mann übernommen. Die Diskussionsleitung hat ein Verfahren zu wählen, das das
Recht von Frauen auf die gleiche Anzahl von Redebeiträgen gewährleistet, ggf. durch getrennte
Redelisten (Reißverschlussprinzip).
(4) Der Gemeindeverband sorgt im Zusammenwirken mit den anderen betroffenen Gliederungen
dafür, dass bei überörtlichen politischen Gremien die Mindestquotierung der grünen VertreterInnen
erfüllt wird.
(5) Auf Mitgliederversammlungen wird zu Abstimmungsgegenständen auf Antrag unter den
Frauen ein Meinungsbild erstellt. Ergeben sich dabei abweichende Mehrheiten, haben die Frauen
ein einmaliges Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen
werden auf der nächsten GMV erneut beraten.
(6) Menschen mit Kindern, die im Gemeindeverband der Partei ein Amt wahrnehmen, können
auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels Geld für Kinderbetreuung
erhalten. Das Verfahren regelt der Vorstand.
§ 10 RechnungsprüferInnen
Die Mitgliederversammlung wählt zwei RechnungsprüferInnen. Deren Amtszeit beträgt zwei
Jahre. Sie müssen Mitglied des Gemeindeverbandes sein und dürfen kein Vorstandsamt auf
gleicher Ebene bekleiden
§ 11 Beitrags- und Kassenordnung
Kreis- und Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie.
Finanzangelegenheiten regelt die Beitrags- und Kassenordnung. Sie ist ein Anhang der Satzung
(Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung)
§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
2. Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung der übergeordneten
Parteigliederung sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen
von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.
Nordstemmen, 16.03.2016
Anhang zur Satzung: Beitrags- und Kassenordnung
§ 1 Mitgliedsbeitrag
1. Der Mitgliedsbeitrag soll mindestens 1% vom Nettoeinkommen betragen. Über
Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen, die ihre Beiträge nicht
steuerlich geltend machen können, entscheidet der Vorstand auf Antrag.
2. Die Beiträge sollen im voraus an die für den Beitragseinzug zuständige Gliederung geleistet
werden. Der Kreisverband zahlt die ihm vom Landesverband zum Quartalsende in Rechnung
gestellten Beitragsanteile für den Landes- und Bundesverband (Voraussetzung zur Entsendung
stimmberechtigter Delegierter zur LDK).
§ 2 Mandatsbeiträge
1. Mandats- und AmtsträgerInnen und vom Vorstand oder der Fraktion entsandte Personen in
Aufsichtsgremien leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen MandatsträgerInnenbeiträge an den Ortsverband.
2. Die Höhe der MandatsträgerInnenbeiträge von Amts- und MandatsträgerInnen beträgt
mindestens 50% der jeweiligen Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder. Auf Zuschläge für
Funktionen wie z.B. Fraktionsvorsitz oder Bürgermeister, wird analog ein Beitrag von 50% erhoben.
Sofern nur Sitzungsgelder gezahlt werden, beträgt die Beitragshöhe mindestens 50% der
erhaltenen Sitzungsgelder.
3. Für Amtsinhaber und Mandatierte, die die Mandatsbeiträge nicht steuerlich geltend machen
können, können die Beiträge auf Antrag um die Hälfte reduziert werden, Kürzungen von staatlichen
Transferleistungen aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat können auf Antrag bei den
Mandatsbeiträgen berücksichtigt werden. Ermäßigungen aus anderen Gründen sind nicht möglich.
4. Die MandatsträgerInnenbeiträge werden monatlich an den Gemeindeverband gezahlt.
Der/die KassiererIn informiert im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes über die Einhaltung der
Mandatsbeitragsregelung. Hierfür teilen die Mandatierten und entsandten Personen den
KassiererInnen die erhaltenen Aufwandsentschädigungen und die tatsächlich gezahlten
Sitzungsgelder mit.
§ 3 Spenden
1. Der Gemeindverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes
anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern die /der
Spender/in nichts anderes verfügt hat.
Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche
Vorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt. Für Spendenbescheinigungen dürfen nur die
Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt
dem ausstellenden Kreisverband eine Durchschrift.
§ 4 Haftung
1. Der Gemeindeverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung
im Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist. Ein negatives Reinvermögen ist nicht zulässig Für
vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.
2. Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen
bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden
annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet
sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon
unberührt.
§ 5 Kassenführung und Haushalt
1. Der Gemeindeverband darf seine finanziellen Mittel ausschließlich für die den Parteien nach
dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz obliegenden Aufgaben verwenden.
2. Die Mitglieder des Ortsvorstandes, insbesondere der/ die KassiererIn, sind verantwortlich für
die ordnungsgemäße Kassenführung, für die Erfassung und Vollständigkeit der Buchführung, für
die Finanzplanung, für die regelmäßige Überprüfung der Beitragszahlungen und deren Höhe und
für den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung.
3. Der/die KassiererIn legt im Einvernehmen mit dem Vorstand der Mitgliederversammlung
eine Finanzjahresplanung mit dem Vermögen und den voraussichtlichen Einnahmen und
Ausgaben vor. Es sollen jährlich Rücklagen für Wahlkampfjahre gebildet werden. Ist abzusehen,
dass die Planung nicht einzuhalten ist, legt der /die KassiererIn der Mitgliederversammlung
unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor .
4. Der Gemeindeverband kann zwecks Verwaltungsvereinfachung die Kassenführung an den
Kreisverband per Beschluss der Mitgliederversammlung abgeben, entweder durch a) Übernahme
der Verwaltungsarbeiten, wie z.B. die Buchführung und den Jahresabschluss durch den KV, die
Finanzautonomie verbleibt aber beim GV oder b) Übernahme der Finanzautonomie durch den KV
und Bereitstellung von finanziellen Mitteln für den GV.
5. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Gemeindeverband
maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende
Regelungen beschließen.
§ 6 Rechenschaftsbericht
1. Der Vorstand des Gemeindeverbandes ist insbesondere verantwortlich für die fristgerechte
Erstellung des Rechenschaftsberichtes nach dem Parteiengesetz und die Abgabe an den
Kreisverband.
2. Der Rechenschaftsbericht der Gemeindeverbände mit Finanzautonomie ist umgehend nach
Erstellung, spätestens am 15.02. des folgenden Jahres dem Kreisverband vorzulegen. Kommt ein
Gemeindeverband seiner Rechenschaftspflicht nicht nach, so sind nachfolgende Sanktionen gegen
den Gemeindeverband möglich: Reicht ein Gemeindeverband seinen finanziellen
Rechenschaftsbericht verspätet ein, muss er beginnend mit dem 01.03. je angefangene Woche bis
zur Abgabe des Berichts 300 EUR Entschädigung an den Kreisverband zahlen. Über Ausnahmen
von dieser Regelung entscheidet der Kreisvorstand. Ist die rechtzeitige Abgabe des
Rechenschaftsberichtes an den Landesverband gefährdet, kann der Kreisverband die
Kassenführung des Gemeindeverbandes an sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte
einsetzen.
3. Der Rechenschaftsbericht des Gemeindeverbandes wird vor Abgabe an den Kreisverband im
Vorstand beraten. Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern
mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und
Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten
zuständigen Vorstandmitglied muss der/die Sprecher/in oder der/die Vorsitzende den Bericht
bestätigen.
§ 7 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen
1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten RechnungsprüferInnen prüfen mindestens
einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen
von Vorstand- und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in
Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes
wird dem Rechenschaftsbericht beigelegt.
2. Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte des
Gemeindeverbandes müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit
Ablauf des Rechnungsjahres.